AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Wultschner GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

1.1 Unsere AGBs gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Unsere AGBs gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGBs des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung; auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot – Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch wenn wir unserem Vertragspartner technische Dokumentationen (Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.

2.3 Bestellungen oder Aufträge unseres Vertragspartners können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.4 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

2.5 Der Vertragsschluss erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unseren Zulieferern kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserer Zulieferer umgehend informieren.

2.6 Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.7 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.8 Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten sowie unsere Darstellungen derselben, z. B. in Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

2.9 Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben, eventuell gefertigte Kopien zu vernichten und elektronisch gespeicherte Informationen der vorbeschriebenen Artikel zu löschen.

2.10 Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und stellen keine Garantie dar.

2.11 Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers insbesondere gemäß §§ 641, 649 BGB wird ausgeschlossen.

2.12 Werkzeuge und Vorrichtungen, soweit sie nicht von unseren Vertragspartnern beigestellt werden, sind und bleiben unser Eigentum. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch dann, wenn sich unser Vertragspartner an Werkzeugkosten beteiligt oder diese im Rahmen einer Vollkostenberechnung von ihm getragen werden.

3. Preise

3.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und ausschließlicher Inbetriebnahme.

3.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.

3.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.

3.4 Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreis, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

3.5 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die für Lohn-, Material- und sonstige entstandene kosten nach 2. Zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.

3.6 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Putz-, Erdarbeiten und dergleichen.

3.7 Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleitungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, werden die Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

3.8 Die erste Arbeitsstunde wird voll berechnet, sie beinhaltet Rüst- und Wegezeit innerhalb von Singen, außerhalb werden Wegezeiten in Fahrzonen berechnet

3.9 Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlung, Aufrechnung

4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 4.2 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur soweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte können zudem nur geltend gemacht werden, wenn sie sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben.

4.3 Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Fortschritt der vereinbarten Arbeiten zu verlangen.

4.5 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragsleistungen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu Verlagen.

5. Lieferzeit und Montage

5.1 Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens 12 Werktage nach Aufforderung durch den Arbeitgeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

5.2 Verzögern sich die Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten Hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

5.3 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlung aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder Miteigentum an den neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

7. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)

8. Haftung und Haftungsbeschränkung

8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die die vertragswesentliche Rechtsposition unseres Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche unseres Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

8.2 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Zusammenhang mit einem Verzug unsererseits bei einem vereinbarten Fixgeschäft.

8.4 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

8.5 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installiert wasserführende Anlägen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er dem Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in Fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

9. Gefahrenübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Firma Wultschner GmbH & Co. KG die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegen hat.

10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Singen als der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Firma Wultschner GmbH & Co. KG, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.